§ 31 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Besonderer Schutz frei lebender Tiere

§ 31

(1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Jagdbare Tiere und Fische können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

(2) Geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere.

(3) Die Verbote gemäß Abs 2, mit Ausnahme des Verbotes der entgeltlichen Weitergabe, gelten nicht für folgende Tiere:

  1. 1. Tiere, die verendet aufgefunden worden sind;
  2. 2. Tiere, die offensichtlich krank, verletzt oder sonst pflegebedürftig gefunden worden sind. Diese Tiere sind möglichst artgerecht zu pflegen und sobald wie möglich und unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freizulassen. Tiere, für die das Weiterleben nach tierärztlichem Gutachten eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten.

(4) Soweit dies zur Vermeidung missbräuchlicher Berufung auf den Abs 3 erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß Abs 3 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.

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