§ 31 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 31

(1) Am siebten Tage vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die auf den Parteilisten allenfalls über die erlaubte Zahl (§ 26 Abs. 2) hinausgehenden Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge in der im § 27 bestimmten Reihenfolge zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen und muß den Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze wiedergeben. In der Veröffentlichung sind die Wahlvorschläge in völlig gleicher Form darzustellen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

02.10.2017

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