§ 31 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1994

§ 31*)
Ergänzungsvorschläge

(1) Wenn Namen von Wahlwerbern gemäß § 30 gestrichen werden, können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.

(2) Die §§ 28 und 30 sind auf Ergänzungsvorschläge sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994

30.07.2019

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