§ 31 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 31

Berufung

((1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 28 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Die Gemeinde hat die Berufung nach Ablauf der Einsichtsfrist (Abs. 1) mit einer allfälligen Stellungnahme binnen 24 Stunden der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Diese hat über die Berufung binnen vier Tagen nach deren Einlangen zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

30.11.2017

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