§ 31 L-DBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.5.2016

4. Abschnitt*)
Schlussbestimmung

§ 31*)
Eigener Wirkungsbereich

Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

13.05.2016

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