§ 31 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.2010

§ 31

Sozialer Dialog

Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  1. a) hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
  2. b) haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
  3. c) hat das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 7. Abschnitt dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.

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