§ 31 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 31

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen

(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverte und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll: hierauf mischt sie gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverte und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler fest. Sodann öffnet der Wahlleiter die Kuverte. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste abgegebenen Stimmen fest. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (die Parteisumme) fest.

(3) Nach Feststellung der auf jede Parteiliste entfaltenden gültigen Stimmen (Parteisummen) hat die Wahlbehörde zu ermitteln, wie viele Wahlpunkte jeder Wahlwerber erreicht hat. Die Stimme jedes Wahlwerbers, der nach der vom Wähler vorgenommenen Reihung, oder soweit eine solche nicht erfolgte, nach der von der Partei erfolgten Reihung an der ersten Stelle steht, wird mit jener Zahl vervielfacht, die der Höchstzahl der erlaubten Wahlwerber zuzüglich einem (entsprechend der leeren Zeile) entspricht; dies ergibt die von ihm erreichte Zahl von Wahlpunkten. Wer so an die zweite Stelle gesetzt wurde, dessen Stimme wird mit der um eins geringeren Zahl vervielfacht, und so fort.

(4) Hat ein Wähler nur bei einzelnen Wahlwerbern eine besondere Reihung vorgenommen, so werden an seine Ziffern die noch freien Ziffern aus dem Wahlvorschlag der Partei der Reihe nach angeschlossen. Vom Wähler gestrichene Namen entfallen bei Aufstellung der Reibung. Bezeichnet ein Wähler mehrere Namen mit derselben Reihungsziffer, so wird diese Reihung nur beim vordersten berücksichtigt. Namen nicht wählbarer Personen bleiben bei der Punktebewertung außer Betracht

(5) Stellt ein Wähler selbständig einen Stimmzettel, allenfalls weitgehend unabhängig von der Parteiliste auf, so gilt die vom Wähler getroffene Reihung. Von ihm nicht beigesetzte Namen der Parteiliste gelten als gestrichen. Enthält ein Stimmzettel nur die Parteibezeichnung, so gilt für die Zählung der Punkte die Reihung im Wahlvorschlag der Partei. Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Veränderungen gelten als nicht vorgenommen.

(6) Hat ein Wähler einer Parteiliste mehr als einen freien Wahlwerber beigesetzt, so gilt von diesen, unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 4, nur einer, und zwar derjenige, der nach allgemeiner Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Wird ein freier Wahlwerber ohne Reihungsvermerk angeführt, so gilt er als Letztgereihter dieser Parteiliste. Besteht über die als freier Bewerber beigesetzte Person keine Klarheit, so gilt ihr Name als nicht beigesetzt.

(7) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(8) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmzettel und die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezughabenden Aufschrift (...Partei, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.

11.10.2017

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