§ 31 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 31
Abberufung des Bürgermeisters, der Mitglieder
des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung hat das Recht, den Bürgermeister sowie die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse durch Beschluß abzuberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung des Bürgermeisters kann von mindestens einem Drittel der Gemeindevertreter schriftlich gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag hat der Vizebürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung zu führen. Scheidet der Bürgermeister durch Abberufung vorzeitig aus dem Amt, so gelten bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters die Regelungen über die Vertretung des Bürgermeisters.

(3) Für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wurden die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse auf Grund von Wahlvorschlägen entsandt, so kann ein Antrag auf Abberufung nur von zwei Dritteln der Gemeindevertreter jener Parteifraktion gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag ein solches Mitglied entsandt wurde.

(4) Die Sitzung der Gemeindevertretung, in der über einen Antrag auf Abberufung entschieden werden soll, hat innerhalb von vier Wochen ab Einbringung des Antrages stattzufinden.

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