§ 31 GeO der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Leitung

§ 31.

(1) Der Menschenrechtsbeirat wird von der/dem Vorsitzenden und im Fall deren/dessen Verhinderung von ihrer/ihrem bzw. seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Die oder der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein.

(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt die Koordinierung aller Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Sie/Er vertritt den Menschenrechtsbeirat gegenüber der Volksanwaltschaft und nach außen.

(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann der Menschenrechtsbeirat die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschließen. § 32 Abs. 2 dritter Satz dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272085

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