Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 31.
Der Fischereirevierausschuß kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Aussetzung von Fischbrut und Setzlingen vornehmen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann verfügen, daß dies auch gegen den Willen der Fischereiberechtigten und Fischereipächter zu geschehen hat.
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