§ 31 BVergGKonz 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

2. Unterabschnitt

Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich Bekanntmachungen auf Unionsebene

§ 31.

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40275977

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