§ 31 BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 31

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, dass Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden.