§ 31 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

§ 31

(1) § 31.Die Arbeitsgruppen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Vertreterinnen und Vertretern des Dienstgebers im Ressort zu unterstützen.

(2) Jede Vertreterin und jeder Vertreter des Dienstgebers im Ressort ist verpflichtet, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Arbeitsgruppe die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.