§ 31 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Abschnitt

Prüfungen A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 31

(1) § 31.Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung der Berufsberechtigung in den medizinisch-technischen Diensten aus den Unterrichtsfächern Prüfungen durchzuführen.

(2) Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen der Diplomprüfung in Form von Teilprüfungen von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrer während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg durch Orientierungsprüfungen zu überzeugen.

(3) Die Prüfungen sind mit der in § 33 Abs. 2 angeführten Ausnahme mündlich abzulegen. Sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.

(4) Als Prüfungskalkül gelten die Noten

"sehr gut" (1),

"gut" (2),

"befriedigend" (3),

"genügend" (4),

"nicht genügend" (5).