§ 31 Apothekengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

§ 31.

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken.

Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12139672

alte Dokumentnummer

N8199656725J