Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Weiterer Ersatzanspruch im Verhältnis
zwischen den im § 319a Abs. 1
genannten Versicherungsträgern
§ 319c
§ 319c. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 31) - 1.1.1971.