§ 316
(1) Die nach § 315 Abs. 1 und 2 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.
(2) Die nach § 315 Abs. 3 zu entrichtende Überwachungsgebühr wird am Tage der Zustellung des Bescheides fällig, durch den sie festgesetzt wird.