§ 313 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 313

Zuständigkeit

(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:

  1. a) den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
  2. b) die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
  3. c) die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
  4. d) den Betriebsratsfonds;
  5. e) die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.

(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über:

  1. a) die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes;
  2. b) die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung;
  3. c) die Anfechtung einer Wahl;
  4. d) die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl;
  5. e) die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat;
  6. f) die Einberufung einer Betriebsratssitzung;
  7. g) die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen;
  8. h) die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen;
  9. i) die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern;
  10. j) die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung;
  11. k) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern.

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