§ 313
Zuständigkeit
(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten über:
- a) den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Betriebsverfassung;
- b) die Bestellung und die Geschäftsführung sowie die Beendigung der Funktion der Organe der Dienstnehmerschaft;
- c) die Mitgliedschaft zu den Organen und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Dienstnehmerschaft;
- d) den Betriebsratsfonds;
- e) die Befugnisse der Dienstnehmerschaft und deren Ausübung durch ihre Organe.
(2) Insbesondere ist die Einigungskommission zuständig zur Entscheidung über:
- a) die Feststellung des Vorliegens eines Betriebes;
- b) die Gleichstellung von Betriebsteilen und die Beendigung der Gleichstellung;
- c) die Anfechtung einer Wahl;
- d) die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl;
- e) die Aberkennung der Mitgliedschaft zum Betriebsrat;
- f) die Einberufung einer Betriebsratssitzung;
- g) die Anfechtung der Auflösung von Schulungs- oder Bildungseinrichtungen;
- h) die Anfechtung der Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen;
- i) die Zustimmung zur Versetzung von Dienstnehmern;
- j) die Festsetzung des Zeitpunktes einer Bildungs- oder erweiterten Bildungsfreistellung;
- k) den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und Entlassung von Betriebsratsmitgliedern.
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