Erwerbung des Besitzes.
Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.
§ 310
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 und § 280 Abs. 2 – Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbständigen Besitzerwerb gegeben.
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146879