§ 30b BAG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 30b.

(1) Hat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des § 30 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 30 Abs. 1 erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich auf einem Ausbildungsplatz in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden und dadurch die Anzahl der für diesen Lehrberuf gemäß § 30 bewilligten oder ursprünglich vertraglich vereinbarten Ausbildungsplätze überschritten wird.

(3) § 30 Abs. 7 und 8 gelten auch für die überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice.

(4) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und den Bundes-Berufsausbildungsbeirat über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.