Kinderschutzgruppen
§ 30a
(1) In Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten für Kinder- und Jugendheilkunde oder Kinderchirurgie hat der Rechtsträger eine Kinderschutzgruppe einzurichten. Für Krankenanstalten mit nicht mehr als 25 Betten in diesen Abteilungen oder Organisationseinheiten können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe gehören an:
- 1. als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie,
- 2. ein Vertreter des Pflegedienstes und
- 3. eine Person, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig ist.
Die Kinderschutzgruppe kann beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Minderjährigen und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Minderjährigen.
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