Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.
Reisegenehmigung aus humanitären Gründen
§ 30a.
Die nationale ETIAS‑Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Art. 44 ETIAS‑Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40272863
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