§ 30
Verzeichnis, Erfahrungsaustausch
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der von ihr akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierungen zu führen. Das Verzeichnis ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten und bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfahrungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch mit ausländischen und anderen inländischen Akkreditierungsstellen zu beteiligen.
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