Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,
Zusammenarbeit der Behörden
§ 30
(1) Die Landesregierung ist auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verpflichtet:
- 1. alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um dieser die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Personen, die züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringen, zu ermöglichen;
- 2. mitzuteilen, ob eine Person, die züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringt, im Land Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und ihre Tätigkeit nicht in rechtswidriger Weise ausübt;
- 3. zu bestätigen, dass eine Person, die züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringt, im Land Salzburg rechtmäßig niedergelassen ist und ihre Tätigkeiten nicht in rechtswidriger Weise ausübt;
- 4. alle ihr mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, Kontrollen oder Untersuchungen vorzunehmen oder die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu veranlassen (§ 26) und der ersuchenden Behörde die Ergebnisse der Überprüfung sowie die allenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(2) Kann einem Ersuchen gemäß Abs 1 nicht oder nicht vollständig entsprochen werden, hat die Landesregierung der ersuchenden Behörde die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(3) Ersuchen gemäß Abs 1 Z 1, die von den zuständigen Behörden verhängte Maßnahmen, Bestrafungen oder Entscheidungen wegen einer Insolvenz oder eines Konkurses mit betrügerischer Absicht zum Gegenstand haben, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Betroffenen sind, darf erst nach Eintritt der Rechtskraft der Maßnahme, Bestrafung oder Entscheidung und nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Betroffenen über das Ersuchen und vom Inhalt ihrer Erledigung zu informieren.
(4) Die Landesregierung kann an jede zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates begründete Ersuchen im Sinn des Abs 1 richten. Die von dieser in Erledigung des Ersuchens übermittelten Informationen, Schriftstücke und Mitteilungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert worden sind.
(5) Die Behörde hat der Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates, die für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften und für die Kontrolle von Personen, die züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringen, zuständig ist, von Amts wegen alle zweckdienlichen Sachverhalte, Vorgänge oder Umstände mitzuteilen.
(6) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf deren begründetes Ersuchen alle zweckdienlichen Informationen über Verstöße oder den Verdacht von Verstößen gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften, die von besonderem Interesse für die Europäische Gemeinschaft sind, mitzuteilen.
(7) Die Behörde hat unverzüglich zu unterrichten:
- 1. die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer, Mitglieds- und Vertragsstaaten, wenn vom Verhalten einer im Land Salzburg niedergelassenen Person, die auch in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten züchterische oder für die Tierzucht bedeutsame Dienstleistungen erbringt, oder einer Person, die im Land Salzburg, ohne dort niedergelassen zu sein, solche Dienstleistungen erbringt, eine ernste Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte;
- 2. die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates und der betroffenen Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten, wenn von sonstigen zu ihrer Kenntnis gelangten Handlungen oder Umständen im Zusammenhang mit einer züchterischen oder für die Tierzucht bedeutsamen Dienstleistung ein schwerer Schaden für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder die Umwelt im Land Salzburg oder im Gebiet eines anderen Bundeslandes, Mitglieds- oder Vertragsstaates verursacht werden könnte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
