§ 30 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

§. 30.

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bei einem Rechtsanwalte die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung (Anm.: jetzt: der österreichischen Staatsbürgerschaft) und der Erfüllung der zum Eintritte in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tage des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des § 5a sind anzuwenden.

(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.