§ 30 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

§ 30

Pflegegeld

(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt auf Antrag Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Oö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.

(2) Personen, denen bereits auf Grund der §§ 3 und 4 des Oö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld gewährt wird, gebührt Pflegegeld in der bisher gewährten Höhe nach diesem Landesgesetz von Amts wegen.

(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.

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