Entscheidungen über Einsprüche
§ 30
(1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 29 Abs. 1) ohne Verzug.
(2) Die Entscheidung ist von der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, ist sie von der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde sofort nach Rechtskraft unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich eingetragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
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