§ 30 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

6. Abschnitt

Besondere Maßnahmen

§ 30

Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung

Land, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene Aufwand sowie Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit, für die entsprechenden Maßnahmen Förderungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen oder bereitzustellen, ist dies bei der Beurteilung der Zumutbarkeit in Betracht zu ziehen.

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