§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt neun Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen, das ist am 24. Februar 1994, in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des dritten Abschnittes dieses Gesetzes finden bis 1. Jänner 1995 keine Anwendung auf Vorhaben nach der Kärntner Bauordnung; nach diesem Zeitpunkt finden sie keine Anwendung auf Vorhaben nach der Kärntner Bauordnung hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt
- a) bereits eine Ausschreibung des Baues erfolgt ist;
- b) eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
- c) der Bau bereits begonnen wurde.
(3) Soweit die Bestimmungen des dritten Abschnittes keine Anwendung finden, ist weiterhin § 25 der Kärntner Bauordnung, § 1 der Kärntner Bauvorschriften und § 8 des Kärntner Straßengesetzes 1991 - jeweils in der Fassung vor der EWR-Anpassung - anzuwenden.
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