(1) Der Stimmzettel kann enthalten: Die Parteibezeichnung, das Verzeichnis sämtlicher Wahlwerber, die durch die Partei erfolgte numerierte Reihung der Wahlwerber auf der linken Seite, hinter jedem Wahlwerber auf der rechten Seite einen leeren Kreis und am Schluß eine leere Zeile mit einem leeren Kreis.
(2) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung oder durch Handschrift.
(3) Jeder Wähler ist berechtigt:
- a) auf dem Stimmzettel am Schluß einen nicht im Wahlvorschlag der Partei enthaltenen Namen (freien Wahlwerber) beizufügen, der aber nicht einer anderen Parteiliste entnommen sein darf. Der freie Wahlwerber muß so klar bezeichnet sein, daß er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann; ist der Name einer anderen Parteiliste entnommen, so gilt er als nicht beigesetzt;
- b) im Wahlvorschlag enthaltene Namen zu streichen;
- c) die Reihenfolge der Wahlwerber einschließlich des etwa nach a) beigefügten freien Wahlwerbers durch Beisetzung einer arabischen Ziffer (1, 2, 3 usw.) an der rechten Seite ihres Namens zu bezeichnen. Andere Zeichen dürfen zu diesem Zwecke nicht verwendet werden. Die Reihungsziffer kann innerhalb oder außerhalb des etwa vorhandenen Kreises angebracht werden; es muß nur der Reihungswille des Wählers unzweifelhaft erkenntlich sein.
(4) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
- a) aus weichem, Weißlichem Papier ist,
- b) 28—31 cm lang und 20—22 cm breit ist und
- c) wenigstens die Parteibezeichnung einer in der Gemeinde gemäß § 16 veröffentlichten Parteiliste oder wenigstens den Namen eines Bewerbers einer solchen Liste aufweist. Trägt der Stimmzettel die Parteibezeichnung und daneben den Namen eines Bewerbers, der in einer anderen Parteiliste vorkommt, so gilt dieser Name als nicht beigesetzt.
(5) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Hausname, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen
(6) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(7) Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel im gleichen Kuvert auf dieselbe Partei, sind aber die Wahlwerber verschieden gereiht, so zählt die Stimme für die Parteiliste; die Berechnung der von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte (§ 31 Abs. 3) erfolgt in diesem Falle nach der Reibung, wie sie die Partei vorgenommen hat.
(8) Auf dem Stimmzettel durch Druck oder auf andere Art vervielfältigte Änderungen gelten als nicht vorgenommen.
(9) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
- a) nicht aus weichem, weiblichem Papier ist oder
- b) ein kleineres oder größeres Ausmaß als das im Abs. 4 lit. b festgesetzte Ausmaß aufweist, oder
- c) die Parteibezeichnung einer in der Wahlgemeinde nicht veröffentlichten Parteiliste enthält, oder
- d) zwei oder mehrere Parteien bezeichnet, oder
- e) gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet.
(10) Erscheint innerhalb einer Wahlgemeinde auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Hausname, Straße, Parteibezeichnung u. dgl.) tragen, ungültig.
(11) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.
(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmzettel.
(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Partei, in beiden Fällen eines in der Wahlgemeinde veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, so ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
11.10.2017
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