§ 30 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Pflege und Erhaltung des Vermögens

§ 30

Die Pflege und Erhaltung des Vermögens in einem zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen. Bestandteile des Vermögens dürfen nur verliehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung des betreffenden Vermögensbestandteiles oder der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.

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