§ 30 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 30
Entschädigung

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf eine angemessene, von der Gemeinde festzusetzende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 des Bürgermeister Pensionsgesetzes nicht unterschreiten. Die Mitglieder von sonstigen Gemeindeorganen haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde festgesetzt ist.

(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzusetzen. Hiebei sind die Einwohnerzahl der Gemeinde und der Umfang der Tätigkeit des Bürgermeisters oder sonstiger Mitglieder von Gemeindeorganen zu berücksichtigen.

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