§ 30 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 30.

(1) Dem Fischereirevierausschusse obliegt für sein Gebiet innerhalb seiner im § 27 bezeichneten allgemeinen Aufgaben insbesondere:

  1. a) die Anlegung und ständige Weiterführung eines Revierkatasters, in welchem sämtliche Eigen- und Pachtreviere und die darin Fischereiberechtigten ersichtlich zu machen sind, ferner die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Anlage des Fischereikatasters (§ 9);
  2. b) die Verpachtung der Pachtreviere (§ 17), die Vormerkung bestehender Fischereirechte, der Pächter und Afterpächter, der Pachtschillinge für die Pachtreviere und der für Eigenreviere festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Revierbeiträge;
  3. c) die Empfangnahme und Verteilung der Pachtschillinge für Pachtreviere;
  4. d) die Sorge für rechtzeitige Einzahlung und die Empfangnahme der Revierbeiträge;
  5. e) die Verwaltung der aus den Revierbeiträgen und allfälligen anderen Zuflüssen sich ergebenden Mittel;
  6. f) die Stellung von Anträgen und Vertilgung der fischereischädlichen Tiere (§§ 49 und 50), die Anzeige an die zuständigen Behörden im falle einer fischereischädlichen Verunreinigung oder Benützung des Wassers, die Aussetzung von Fischbrut oder Setzlingen (§ 31), die Herstellung von Schonstätten (§ 39) im gemeinsamen Interesse der Fischereiberechtigten, ohne daß durch diese Aufgabe des Fischereirevierausschusses den einzelnen Fischereiberechtigten die selbständige Wahrung ihrer Interessen in den bezeichneten Richtungen benommen wird;
  7. g) die Besichtigung der Fischwässer zur Ermittlung des Standes der Fischerei, der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung der Fischerei und der hienach erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen, wobei die Fischereiberechtigten oder Fischereipächter den Ausschuß und seine Organe nach Möglichkeit zu unterstützen haben;
  8. h) die Erstattung von Auskünften in Fischereiangelegenheiten über Verlangen der Behörden und Unterstützung der Behörden in allen Angelegenheiten der Fischerei.

(2) Der Fischereirevierausschuß hat auf Verlangen der burgenländischen Landwirtschaftskammer ihr jederzeit volle Einsicht in die Geschäftsführung zu gewähren und über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)