Bewegliche Leitungen
§ 30.
(1) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser möglichst kurz sein.
(2) Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275407
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