Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls
§ 30.
(1) Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(3) Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40052005
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