§ 30 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Versuchs- und Notbetrieb

§ 30.

Die Behörde kann im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens gemäß § 13, erforderlichenfalls unter Auftragung von Vorschreibungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung der Anlage oder von Teilen davon die erforderlichen vorgelagerten Maßnahmen (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

  1. 1. sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird oder wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine Anlage kurzfristig zur Vermeidung von Notstandsituationen in der Energieversorgung errichtet, geändert oder – gegebenenfalls auf geänderte Weise – betrieben werden muss und anzunehmen ist, dass die Errichtung, die Änderung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder
  2. 2. wenn zur Ausarbeitung des Projekts einer Anlage vorgelagerte Maßnahmen erforderlich sind, oder
  3. 3. wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter vorgelagerter Maßnahmen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, oder
  4. 4. wenn neuartige Maßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen verhindert werden soll, erprobt werden.

Schlagworte

Versuchsbetrieb, Genehmigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278888

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