§ 30 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 30.

Wer Bier des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 27) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053262

alte Dokumentnummer

N3199423438L

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