§ 30 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 30

(1) Der schriftliche Prüfungsteil hat die Ausarbeitung einer Klausurarbeit zu umfassen.

(2) Die Klausurarbeit hat die Ausarbeitung einer Prüfungsarbeit durch selbständige Anwendung geeigneter Techniken auf größere, komplexe Beispiele samt Begründung des Lösungsansatzes aus nachstehenden Fachgebieten zu umfassen:

  1. 1. Personalverrechnung,
  2. 2. Einnahmen- und Ausgabenrechnung und doppelte Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist und
  3. 3. Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist.

(3) Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in zwei Stunden ausgearbeitet werden können. Die Klausurarbeit ist nach drei Stunden zu beenden.