§ 30 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe

§ 30.

Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142584

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