§ 30 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Prüfungssenate

§ 30

§ 30. Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.