§ 30
Tragbare Azetylenhandlampen müssen hinsichtlich der Bauweise den Vorschriften des § 22 Abs. 1 entsprechen, unterliegen jedoch im übrigen dann nicht den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ihre Stundenleistung 100 l, die Karbidfüllung 2 kg, der Gasdruck 0.1 atü und die Temperatur im Entwicklungsraum 80 ºC nicht übersteigen.