§ 30 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 30

Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Organe der Cultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze, sowie den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen.

Zu diesem Ende können die Behörden gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Cultusgemeindeorgane beheben, die betreffenden Vertretungskörper auflösen, ferner Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.