§ 30 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Untersagung der Beschäftigung

§ 30

§ 30. In diesem Verfahren hat das Landesarbeitsamt Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.