§ 30 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 30

§ 30. Die praktische Ausbildung im orthoptischen Dienst ist jedenfalls in der in Anlage 7 Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.