§ 30 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Unterstützung der Familienangehörigen im Ausland

§ 30.

Auf Ersuchen eines zu einer Dienststelle im Ausland versetzten Bediensteten hat deren Leiter im Interesse des Familienzusammenhalts die

  1. 1. Anmietung einer angemessenen Wohnung,
  2. 2. Erlangung eines für die Kinder dieses Bediensteten geeigneten Kindergarten-, Schul- oder sonstigen Ausbildungsplatzes und
  3. 3. Bemühungen des Ehegatten dieses Bediensteten um Aufnahme einer seinen Qualifikationen und der internationalen Übung entsprechenden Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat
  1. im Rahmen seiner diesbezüglichen Möglichkeiten zu unterstützen.

Schlagworte

Kindergartenplatz, Schulplatz

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017276

alte Dokumentnummer

N1199914247O