§ 30 ARHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Behandlung einlangender Ersuchen

§ 30

§ 30. Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.