§ 309 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Unterabschnitt E

Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter, Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 309

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für

  1. a) die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates,
  2. b) die sie unterstützenden Sachverständigen und
  3. c) die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren nach § 291 mitwirken,

gilt § 260 Abs. 4 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.

(2) Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung nach den §§ 290 und 291 oder nach § 302 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

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