§ 308
Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
(1) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben einschließlich des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder Verwaltungsrates gilt § 257 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
27.09.2011
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