§ 307
Entsendung
(1) Für die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 277 und 278 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, wenn diese Betriebsratsmitglieder nach § 195 Abs. 4 sind.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsandten Mitglieder sind dem SCE-Betriebsrat und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 3) und endet in den Fällen des § 297 Abs. 5 lit. b bis e sowie im Fall des § 306 Abs. 3.
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