§ 305 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 305

(1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

(2) In den Fällen, in denen die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat entschieden hat (§ 260 Abs. 2), ist auch über die Wiederaufnahme durch einen Berufungssenat zu entscheiden.

(3) Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.